Satzung

§1   Name, Sitz, Geschäftsjahr
§2   Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeiten
§3   Mitgliedschaft
§4   Gliederung
§5   Abteilungen, Beiträge
§6   Erwerb oder Verlust der Mitgliedschaft
§7   Rechte und Pflichten
§8   Maßregelung
§9   Organe
§10 Mitgliederversammlung
§11 Stimmrecht und Wählbarkeit
§12 Vorstand
§13 Kassenprüfer
§14 Auflösung des Vereins
§15 Inkrafttreten

§ 1     Name, Sitz, Geschäftsjahr   TOP ↑

  1. Der Verein führt den Namen GesundheitFörderVerein Ems-Vechte.
    Er strebt die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Osnabrück an und führt nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“

  2. Der Verein hat seinen Sitz in 48465 Schüttorf, Graf-Egbert-Str. 19

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

  4. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.



§ 2     Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeiten   TOP ↑

  1. Der Verein dient dem Gemeinwohl, indem er sich insbesondere um Menschen mit Funktions-, Belastungs- und Aktivitätseinschränkungen kümmert, unterstützt und fördert.  Ziel ist es, Menschen zu langfristigem und eigenverantwortlichem Sporttreiben und gesundheitsbewusstem Verhalten zu motivieren. Damit wird dauerhaft die Gesundheit der Bevölkerung gestärkt

    Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Gesundheit und die Förderung des Sports, ohne in Konkurrenz mit anderen Organisationen zu treten.

    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

    Der Satzung Zweck wird insbesondere verwirklicht:
    -    durch Ausführung und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen für Kinder, Jugendliche, Erwachsene und Senioren.
    -    durch Zusammenarbeit und Vernetzung mit Verbänden, Vereinen und Leistungsanbietern im Bereich des Gesundheitswesens und des Sports.
    -    durch Wissensvermittlung in Seminaren und durch die Organisation von Vorträgen zum Thema „Gesundes Leben“,  auch das Bewusstsein zu schaffen für die Wichtigkeit der Muskulatur, dem größten Organsystem des Menschen.

  2. Der Verein strebt zunächst die Mitgliedschaft in  Fachverbänden des Landessportbundes (Niedersächsischer Turner Bund), deren Sportarten im Verein betrieben werden, an und erkennt deren Satzung und Ordnung an.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 3     Mitgliedschaft   TOP ↑

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sein.

Mitglieder können
a)    Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
b)    Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr
c)    Erwachsene Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr
d)    Fördermitglieder
e)    Gründungsmitglieder
f)    Ehrenmitglieder.
sein.

§ 4     Gliederung   TOP ↑

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbstständige Abteilung gegründet werden. Die sportlichen und finanziellen Angelegenheiten der Abteilung werden durch den Vorstand in Absprache mit den Abteilungsleitern geregelt.

                    
§ 5     Abteilungen, Beiträge   TOP ↑

Es soll folgende Abteilungen geben:

  • Kindersportclub
  • Kraft, Ausdauer und Beweglichkeit
  • Kung Fu Schule
  • Rehasport- und Funktionstraining

Die Mitgliedsbeiträge regeln sich nach den Aktivitäten und Kosten in den verschiedenen Abteilungen und werden von Vorstand in einer gesonderten Ordnung festgelegt.

 

§ 6    Erwerb oder Verlust der Mitgliedschaft   TOP ↑

  1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

  2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Zeitablauf (§ 6 Nr. 5), Ausschluss oder Tod.

  3. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Der Austritt ist nur  zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zulässig.

  4. Mitglieder, die auf Grund einer ärztlichen Verordnung Rehabilitationssport oder Funktionstraining nach § 43 Satz 1 SGB V in Verbindung mit § 44 Abs. 3 und 4 SGB IX ausüben, erhalten auf Antrag eine zeitlich begrenzte Mitgliedschaft für die Dauer der ärztlichen Verordnung.

  5. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beiträge bestehen. Ein Anspruch auf Rückzahlungen von Beiträgen, die für Zeiträume nach dem Ende der Mitgliedschaft entrichtet wurden, besteht nicht.

  6. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.



§ 7    Rechte und Pflichten   TOP ↑

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlungen zu verhalten.
  3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen für den Verein verpflichtet.
  4. Fördermitglieder und  Ehrenmitglieder haben keine Rechte und Pflichten. Sie unterstützen den Verein freiwillig durch Mitarbeit, Beiträge oder Spenden.



§ 8    Maßregelung   TOP ↑

1.    Gegen Mitglieder, ausgenommen Ehrenmitglieder, können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:
a)    wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse
b)    wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als zwei  Monatsbeiträgen trotz Mahnung
c)    wegen  Verein schädigendem Verhalten, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d)    wegen unehrenhafter Handlungen

2.    Maßregelungen sind:
a)    Verweis
b)    Befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen  des Vereins
c)    Ausschluss aus dem Verein

3.    In den Fällen § 7.1 b, c, d ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.
Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Ladung an die letzte dem Verein gemeldete Adresse. Von der Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme zu geben. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach der Gelegenheit zur Kenntnis schriftlich einzulegen.

4.    Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Der Ausschuss wird mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung über die Zurückweisung der Berufung wirksam. Solange über die Berufung gegen eine Ausschussentscheidung nicht entschieden ist, darf ein Mitglied an Abstimmungen nicht teilnehmen und Vereinsämter nicht ausüben. Von der Entscheidung über den Ausschuss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnis zu geben.

5.    Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.



§ 9        Organe   TOP ↑

Die Organe des Vereins sind:

a)    Der Vorstand

b)    Die Mitgliederversammlung


§ 10     Mitgliederversammlung   TOP ↑

1.    Ein Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
a)    Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b)    Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers
c)    Entlastung und Wahl des Vorstandes
d)    Entlastung der Kassenprüfer
e)    Satzungänderungen
f)    Auflösung des Vereins

2.    Die Hauptversammlung findet  einmal jährlich statt.

3.    Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels Aushang in den Trainingsstätten des GesundheitFörderVereins Ems-Vechte e. V.
Zwischen dem ersten Aushang und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen.

4.    Mit dem Aushang ist die Tagesordnung    mitzuteilen. Anträge auf Satzungänderung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wöchentlich mitgeteilt werden.

5.    Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

6.    Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszweckes erfordern Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

7.    Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens einer Stimme der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.

8.    Anträge können gestellt werden.
a)    von jedem Mitglied (§ 3) ausgenommen sind Kinder und Jugendliche gemäß
      § 3a und § 3b
b)    vom Vorstand

9.    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und Gründe fordern.

10.    Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit beschlossen wird. Anträge auf Satzungsänderung, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden auf einer der nächsten Mitgliederversammlung behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.



§ 11     Stimmrecht und Wählbarkeit   TOP ↑

1.    Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen aktives und passives Wahlrecht.

2.    Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

3.    Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

4.    Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.



§ 12     Vorstand   TOP ↑

Der Vorstand besteht aus:

a)    dem Vorsitzenden
b)    dem stellvertretenden Vorsitzenden

1.    Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der Vorstand entscheidet über Beiträge und deren Fälligkeit.

2.    Der Vorstand im Sinne § 26 BGB sind
a)    der  Vorsitzende
b)    der stellvertretende Vorsitzende

3.    Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch ein Vorstandsmitglied vertreten. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils vier Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

4.    Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet. Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandsitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten unterzeichnet werden.



§ 13     Kassenprüfer   TOP ↑

1.    Die Mitgliederversammlung bestimmt zum Zwecke der Kassenprüfung für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer und einen stellv. Kassenprüfer.

2.    Der Kassenprüfer hat die Kasse und die Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

3.    Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte des Vorstandes.


§ 14    Auflösung des Vereins   TOP ↑

1.    Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
2.    Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gemäß    §  2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Niedersächsischen Turnerbund e.V. zu, der es unmittelbar und  ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.



§ 15    Inkrafttreten   TOP ↑

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung (Mitgliederversammlung) des  GesundheitFörderVereins Ems-Vechte ,  vom 11.07.2011 beschlossen und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Eventuell vom Registergericht vorgeschlagene Änderungen der Satzung können durch den Vorstand vorgenommen werden.

GesundheitFörderVerein Ems-Vechte e.V.

Graf-Egbert-Straße 19 | 48465 Schüttorf

Telefon: 0 59 23 / 90 23 536 | mobil: 0 151 / 46 10 52 14

eMail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Unsere Bankverbindung:

GesundheitFörderVerein Ems-Vechte e.V.
Konto-Nr. 330 123 000 | BLZ: 280 699 94
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